Wir sind nun versucht anzunehmen, dass die Grammatik dieses Falles auch die des vorigen Falles ist. Unsere Ausdrucksweise lässt es so erscheinen, als könnten wir nicht dazu gelangen, den Schmerz des andern direkt wahrzunehmen, in dem Sinne, in welchem wir nicht in das Zimmer des andern gelangen können, wenn die Tür versperrt ist, – während wir ja festgesetzt|haben, gewisse Phänomene “Anzeichen des Schmerzes des andern” zu nennen und dem Wahrnehmen der Anzeichen kein Wahrnehmen des Schmerzes des andern entgegengesttzt haben.