Wenn wir auch sagen wir hätten die besondere Befolgung f(a) immer voraussehen können, so haben wir sie doch in Wirklichkeit nicht vorausgesehen. Aber selbst wenn ich sie vorhersehe & ausdrücklich erlaube so verliert sie sich neben dem allgemeinen Satz & zwar, weil ich eben aus dem allgemeinen Satz ersehe daß auch dieser beson-
dere Fall erlaubt ist & es nicht einfach aus der disjunktiv festgesetzten Erlaubnis dieses Falles ersehe. Den[m|n] steht der allgemeine Satz da so nützt mir das Hinzusetzen des besonderen Falles nichts mehr. Denn nur im allgemeinen Satz ist ja die Rechtfertigung dieses Zusatzes weil ich nur aus den allgemeinen Satz ersehen ˇhabe daß dieser Fall erlaubt ist. Und diese
Rechtfertigung
Erlaubnis
so verstehen, daß der
allgemeine Satz eine [d|D]isjunktion ist könnten wir nur, wenn wir ihn als eine bedingte Disjunktion definieren würden; [D|d]enn nur dann ist er eine. Was uns hindert uns ihn so zu definieren? Nur, daß ◇◇◇ wir ihn er keine Disjunktion ausdrückt sondern er wesentlich von einer Disjunktion verschieden ist. Nicht so daß die Disjunktion immer noch etwas übrig läßt, sondern
daß sie das Wesentliche des allg. Satzes gar nicht berührt ja, wenn man sie diesem beifügt ihre Rechtfertigung erst von ihm nimmt.
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