Der, welcher darauf aufmerksam macht, daß ein Wort in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht wurde, oder daß bei dem Gebrauch
eines
dieses
Ausdrucks uns dieses Bild vorschwebt, & der überhaupt die Regeln feststellt (tabuliert) nach welchen Worte gebraucht werden, hat gar keine Pflicht ist gar nicht verpflichtet eine Erklärung (Definition) des Wortes „Regel” (oder „Wort”, „Sprache”, „Satz” etc.) zu geben. [ … , hat gar nicht die Pflicht übernommen, … ]